Aufgrund der Doppeldeutigkeit des Begriffs „Bremische Bürgerschaft“ sollte eindeutig geregelt sein, ob damit nur der Landtag oder auch die Stadtbürgerschaft gemeint ist. Grüne Mitglieder der Stadtbürgerschaft, die nicht gleichzeitig Mitglied des Landtags sind, werden üblicherweise so weit es geht in die Arbeit der Bürgerschaftsfraktion integriert und haben in der Fraktion volle Mitgliedsrechte. In Sachen Trennung von Amt und Mandat ist es daher sachgerecht, auch die Stadtbürgerschaft in die Aufählung aufzunehmen, Die Ungleichbehandlung mit Bremerhavenern Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung ist insofern gerechtfertigt, weil diese nicht in vergleichbarer Weise Mitglied der Landtagsfraktion sind.
Antrag: | Satzung §9 Landesvorstand Trennung von Amt und Mandat |
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Antragsteller*in: | Wilko Zicht (Bremen-Ost KV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 25.10.2017, 17:55 |
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